Mein Thüringen.
Meine Krankenkasse.
Von allen Patienten und für alle medizinischen Leistungen (z. B. Medikamente, Krankenhausbehandlung, Physiotherapie,...) werden Zuzahlungen erhoben. Grundsätzlich beträgt die Höhe der Zuzahlung bei allen Leistungen zehn Prozent der Kosten, jedoch mindestens 5 EUR und maximal 10 EUR. Liegen die Kosten unter 5 EUR, ist der tatsächliche Preis der Leistung zu zahlen.
Ausnahme: Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre sind generell von allen Zuzahlungen befreit, mit Ausnahme bei Fahrkosten. Schwangere müssen keine Zuzahlung zu Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln leisten, wenn die erbrachte Leistung aufgrund von Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung erforderlich ist. Der Aufenthalt im Krankenhaus ist nur im Zusammenhang mit der Entbindung zuzahlungsfrei.
Die zumutbare Eigenbelastung eines TBK-Versicherten bzw. seiner Familie ist auf höchstens 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt begrenzt. Für chronisch Kranke gilt eine Grenze von 1%. Zur Ermittlung dieses Grenzbetrages ist das Jahreseinkommen maßgebend und wird jedes Jahr neu berechnet.
Ist ein Familieneinkommen anzurechnen, werden "Familienabschläge" abgezogen.
Für 2019 gelten dabei folgende Werte:
Für 2018 gelten dabei folgende Werte:
Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherungsleistung, Arbeitslosengeld II erhalten, oder bei denen die Kosten in einem Heim vom Sozialhilfeträger übernommen werden, liegt der maximale Zuzahlungsbetrag:
Erreichen Sie bereits während des Kalenderjahres die Belastungsgrenze von 2% (für chronisch Kranke 1%), ist für den Rest des Kalenderjahres eine Befreiung von der Zuzahlung möglich. Eine Vorauszahlung für das Folgejahr ist ebenfalls möglich. Bitte senden Sie uns hierzu den entsprechenden Antrag, eine Kopie Ihrer Einkommensnachweise und ggf. bereits vorliegende Quittungen zu.
Den Nachweis über die bestehende chronische Erkrankung erhalten Sie als "Muster 55" bei Ihrem behandelnden Arzt.
Bitte achten Sie darauf, dass alle Zuzahlungen quittiert werden und die Quittungen im Original mit Vor- und Zunamen bei der TBK eingereicht werden. Der Befreiungsausweis ist für Sie der Nachweis, dass Sie von der Zuzahlung für das jeweilige Kalenderjahr befreit sind. Dieser muss jedes Jahr neu beantragt werden.
Nicht alles, was selbst bezahlt oder zugezahlt wird, kann bei der Belastungsgrenze berücksichtigt werden. Nicht angerechnet werden: